Die nach­ste­hende Tabelle zeigt alle Hunderassen, die in deutschen Bundesländern auf den Ras­se­lis­ten geführ­ten werden. Außerdem ist die Kate­go­rie angegeben, zu der sie gezählt werden. Denn viele Bundesländer führen zweigeteilte Listen mit gefährlicher und weniger gefährlich eingestuften Rassen. Dabei ist zu beach­ten, dass nicht in jedem Bun­des­land die­sel­ben Ver­ord­nun­gen für die­selbe Kate­go­rie gelten, manche Bun­des­län­der unter­schei­den erst gar nicht in Kate­go­rie 1 und 2. Bevor Sie sich also einen Listenhund anschaffen oder mit einem solchen in ein anderes Bundesland fahren, sollten Sie sich unbe­dingt die ent­spre­chende Ver­ord­nung (meist Hun­de­hal­ter­ver­ord­nung des Landes XY) genau anschauen.

Alle Rasselisten Deutschlands auf einen Blick

Tabelle mit Übersicht aller Rasselisten Deutschlands

Erläu­te­run­gen zur Tabelle: Orange Felder mit einer 1 bedeuten, die Rasse wird der Kategorie 1 zugeordnet. Gelbe Felder mit einer 2 bedeuten, die Rasse wird der Kategorie 2 zugeordnet. Pinke Felder mit einer 0 bedeuten, es gibt eine Liste, auf der die Rasse steht, aber keine Kategorien.


Die Ver­ord­nun­gen der ein­zel­nen Bun­des­län­der sind weiter unten im Text als PDF zu finden.  Die Ein­schrän­kun­gen in diesen Geset­zen gelten zudem für die Kreu­zun­gen der ein­zel­nen Rassen. Die nicht (von allen Ver­bän­den) aner­kann­ten Rassen (Pit Bull bei­spiels­weise) werden in den Verordnungen unter­schied­li­ch bezeichnet, meist als eine Art Hundetypus mit bestimmten Merkmalen. Diesem Typus können theo­re­tisch anhand opti­scher Beur­tei­lung alle Hunde zuge­wie­sen werden, die nicht zwei­fels­frei ihre Zuge­hö­rig­keit zu einer anderen Rasse nach­wei­sen können. Unab­hän­gig von der Ras­se­zu­ge­hö­rig­keit kann theo­re­tisch in jedem Bun­des­land jeder Hund als gefähr­lich ein­ge­stuft werden, wenn er sich auffällig und/oder aggressiv verhält. Es gelten dann dieselben Bestimmungen.

Wer auf Nummer sicher gehen will, informiert sich außerdem im Voraus beim Land­rats­amt des ent­spre­chen­den Bun­des­land oder beim Bür­ger­büro der Gemeinde (am besten per Mail, um die Ant­wor­ten später schrift­lich zu haben). Ausführungen zu den Bestimmungen anderer Länder finden Sie hier: Verordnungen anderer Länder für Listenhunde

Noch ein wich­ti­ger Hinweis zu erlaub­nis­pflich­ti­gen Rassen: Die Erlaub­nis zur Haltung eines soge­nann­ten Kampf­hun­des muss meist vor dem Hal­tungs­be­ginn bean­tragt werden. Bedenken Sie das also unbedingt vor der Anschaffung einer gelisteten Rasse.

Für Fragen und Anre­gun­gen steht das vitaler-hund-forum.de zur Ver­fü­gung, wo bereits ein Thema mit diesem Inhalt exis­tiert: Ras­se­lis­ten deut­scher Bun­des­län­der

Baden-Würt­tem­berg

In Baden-Württemberg wird kein Hund der Kate­go­rie 1, das heißt „defi­ni­tiv gefähr­lich“, zuge­ord­net. Theoretisch existiert die Kate­go­rie jedoch. Zur Kate­go­rie 2 (Gefähr­lich­keit ver­mu­tet, aber wider­legbar) zählen: (Ame­ri­can) Pit Bull Terrier, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Bull­ma­stiff, Bull­ter­rier, Dogo Argen­tino, Dogue de Bor­deaux, Fila Bra­si­leiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napo­le­tano, Staf­fordshire Bull­ter­rier und Tosa Inu.
Bei Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Bull­ter­rier sowie Pit Bull Terrier wird grund­sätz­lich davon aus­ge­gan­gen, dass sie gefähr­lich sind. Ihre Haltung ist ab einem Alter von sechs Monaten erlaub­nis­pflich­tig. Es muss ein berech­tig­tes Inter­esse an der Haltung nachgewiesen werden. Bei den anderen neun Rassen kann im Rahmen einer Prüfung eine gestei­gerte Gefähr­lich­keit fest­ge­stellt werden, auch wenn nicht grund­sätz­lich davon aus­ge­gan­gen wird.
Ver­ord­nung als PDF
zuge­hö­rige Ver­wal­tungs­vor­schrift als PDF

Bayern

Bayern unterscheidet zwischen Kate­go­rie 1 (Gefähr­lich­keit nicht wider­legbar) und Kate­go­rie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar). Zu Kate­go­rie 1 zählen Pit Bull, Bandog, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Staf­fordshire Bull­ter­rier und Tosa Inu. Zu Kate­go­rie 2 zählen Alano, Ame­ri­can Bulldog, Bull­ma­stiff, Bull­ter­rier, Cane Corso, Dog Argen­tino, Dogue de Bor­deaux, Fila Bra­si­leiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napo­le­tano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perrode Presa Mal­lor­quin und Rott­wei­ler.
Hunde der Kate­go­rie 1 sind erlaub­nis­pflich­tig. Es muss ein berech­tig­tes Inter­esse an der Haltung nachgewiesen werden. Für Hunde der Kate­go­rie 2 hingegen kann ein Nega­tiv­zeug­nis nach bestan­de­nem Wesens­test aus­ge­stellt werden.
Ver­ord­nung als PDF

Die Grund­lage für die Ein­schrän­kun­gen, die mit der Ein­stu­fung als Kampf­hund ein­her­ge­hen, können im „Gesetz über das Lan­des­straf­recht und das Ver­ord­nungs­recht auf dem Gebiet der öffent­li­chen Sicher­heit und Ordnung“ (Lan­des­straf- und Ver­ord­nungs­ge­setz – LStVG) nach­ge­le­sen werden (Artikel 18, 37 sowie 37a). Die Ein­schrän­kun­gen selbst kann jede Gemeinde eigen­stän­dig fest­le­gen.

Berlin

In Berlin gibt es keine Kategorien. Zum 1. Januar 2019 hat sich die Liste der Hunde, die als gefährlich gelten, deutlich verkleinert. Sie umfasst nun noch drei Rassen sowie ihre Kreuzungen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier.

Sach­kun­de­nach­weis, Haftpflichtversicherung, Füh­rungs­zeug­nis und Wesens­test sind Grund­vor­aus­set­zun­gen für die Haltung dieser Hun­de­ras­sen. Maulkorbpflicht besteht auch mit bestandenem Wesenstest, von der Leinenpflicht kann eine Ausnahme beantragt werden.
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Gesetz als PDF
Durchführungsverordnung als PDF

Bran­den­burg

In Brandenburg wird zwischen Kate­go­rie 1 (Gefähr­lich­keit nicht wider­legbar) und Kate­go­rie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar) unterschieden. Kate­go­rie 1 umfasst: Ame­ri­can Pit Bull Terrier, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Bull­ter­rier, Staf­fordshire Bull­ter­rier und Tosa Inu. Zur Kate­go­rie 2 zählen: Alano, Bull­ma­stiff, Cane Corso, Dober­mann, Dogo Argen­tino, Dogue de Bor­deaux, Fila Bra­si­leiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napo­le­tano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mal­lor­quin und Rott­wei­ler.
Für Hun­de­ras­sen der Kate­go­rie 1 gilt ein Haltungs- und Zuchtverbot. Hunde der Kate­go­rie 2 dürfen nur mit Erlaub­nis gehal­ten werden. Für sie kann außerdem ein Nega­tiv­zeug­nis aus­ge­stellt werden.
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Bremen

In Bremen gibt es keine Kategorieeinteilung. Das Halten der Rassen Pit Bull Terrier, Bull­ter­rier, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier und Staf­fordshire Bull­ter­rier ist grund­sätz­lich ver­bo­ten. Eine Ausnahme gilt, wenn sie als Fund­tiere oder aus einem Tier­heim in Bremen adop­tiert werden. Jedoch muss auch das von der ört­li­chen Behörde geneh­migt werden. Leinen- und Maul­korb­pflicht gelten generell. Wer als Urlau­ber aus einem anderen Bun­des­land anreist, muss sich keine Sorgen machen: Ein vorübergehender Aufenthalt ist gestattet, wird der Lis­ten­hund im Heimatbundesland korrekt und erlaub­ter­ Weise gehal­ten und werden die ent­spre­chen­den Papiere mit­ge­führt.
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Hamburg

In Hamburg wird eine Unterscheidung zwischen Kate­go­rie 1 (Gefähr­lich­keit nicht wider­legbar) und Kate­go­rie 2 (Gefährlichkeit vermutet, aber widerlegbar) praktiziert. Kategorie 1: Ame­ri­can Pit Bull Terrier, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Staf­fordshire Bull­ter­rier und Bull­ter­rier. Kategorie 2: Bull­ma­stiff, Dogo Argen­tino, Dogue de Bor­deaux, Fila Bra­si­leiro, Kangal, Kau­ka­si­scher Owt­scharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napo­le­tano, Rott­wei­ler und Tosa Inu.
Bei Hunden der Kate­go­rie 1 ist eine Halteerlaubnis notwendig. Es bestehen Leinen- und Maul­korb­pflicht. Hunde der Kate­go­rie 2 hingegen können über einen Wesens­test ein Nega­tiv­zeug­nis erlan­gen.
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Hessen

Hessen unternimmt keine Kategorieeinteilung. Es wird die Gefähr­lich­keit bei den fol­gen­den Rassen vermutet: Pit Bull Terrier oder Ame­ri­can Pit Bull Terrier, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier oder Staf­fordshire Terrier, Staf­fordshire Bull­ter­rier, Bull­ter­rier, Ame­ri­can Bulldog, Dogo Argen­tino, Kangal, Kau­ka­si­scher Owt­scharka sowie Rott­wei­ler.
Die Haltung von als gefähr­lich ein­ge­stuf­ten Hunden ist erlaub­nis­pflich­tig. Außerdem werden unter anderem ein Sach­kun­de­nach­weis und ein Wesens­test benötigt. Es gelten Leinen- und Maul­korb­zwang. Gelistete Hunde dürfen nur einzeln und von Per­so­nen über 18 Jahren, die im Besitz eines Sach­kun­de­nach­wei­ses sind, geführt werden.
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Meck­len­burg-Vor­pom­mern

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Kategorieeinteilung. Ame­ri­can Pit Bull Terrier, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Staf­fordshire Bull­ter­rier und Bull­ter­rier gelten als widerlegbar gefährlich. Ohne Negativzeugnis bedarf es einer Hal­tungs­er­laub­nis und es gelten Leinen- sowie Maul­korb­zwang. Gefähr­li­che Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
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Nie­der­sa­chen

Niedersachsen ver­mu­tet bei keiner Rasse grund­sätz­lich eine beson­dere Gefähr­lich­keit.
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Nord­rhein-West­fa­len

In Nordrhein-Westfalen wird nach Kategorie 1 und 2 unterschieden. Hunde beider Kategorien dürfen mit Erlaubnis der örtlichen Behörden gehalten werden. Sie ist bei Hunden der Kategorie 2 leichter zu erlangen, denn es ist nur ein Sach­kun­de­nach­weis des Halters not­wen­dig. Es gelten pauschal Leinen- und Maul­korb­zwang, jedoch können Rasse beider Kate­go­rien davon befreit werden. In Kategorie 1 fallen: Pit Bull Terrier, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Staf­fordshire Bull­ter­rier und Bull­ter­rier. Zur Kate­go­rie 2 gehören: Alano, Ame­ri­can Bulldog, Bull­ma­stiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napo­le­tano, Fila Bra­si­leiro, Dogo Argen­tino, Rott­wei­ler und Tosa Inu.
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Rhein­land-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gibt es keine Unterscheidung nach Kategorien. Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Staf­fordshire Bull­ter­rier sowie Hunde des Typs Pit Bull Terrier gelten als gefähr­li­che Rassen. Ihre Haltung ist erlaubnispflichtig.
Für das Halten dieser Rassen ist eine Erlaub­nis erfor­der­lich, die unter anderem ein begrün­de­tes Inter­esse an der Haltung vor­aus­setzt.
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Saar­land

Im Saarland gibt es keine Unterscheidung nach Kategorien. Erlaubnispflichtig sind Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Staf­fordshire Bull­ter­rier sowie Ame­ri­can Pit Bull Terrier. Durch einen Wesens­test kann die ver­mu­tete Gefähr­lich­keit wider­legt werden.
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zuge­hö­rige Ver­wal­tungs­vor­schrift als PDF

Sachsen

Sachsen teilt nicht in Kategorien ein. Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Bull­ter­rier sowie Pit Bull Terrier gelten als gene­rell gefähr­lich. Sie unter­lie­gen der Leinen- und Maul­korb­pflicht.
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Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird nicht in Kategorien eingeteilt. Als generell gefährlich gelten Pit Bull Terrier, Ame­ri­can Staf­fordshire Terrier, Staf­fordshire Bull­ter­rier und Bull­ter­rier.
Für diese Rassen ist ein Wesens­test Pflicht. Mit Bestehen ist die Gefährlichkeit dann widerlegt. Bei Nicht­be­stehen jedoch ist die Haltung des Hundes erlaub­nis­pflich­tig. Für den Hund gelten Leinen- und Maul­korb­pflicht.
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zuge­hö­rige Durch­füh­rungs­ver­ord­nung als PDF

Schles­wig-Hol­stein

Seit dem 01.01.2016 gibt es in Schleswig-Holstein keine Ras­se­liste mehr. Dafür gelten stren­gere Hal­tungs­an­for­de­run­gen für alle Hun­de­hal­ter, bei­spiels­weise eine Ver­si­che­rungs- und eine Kenn­zeich­nungs­pflicht (Trans­pon­der­chip).
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Thü­rin­gen

Thüringen hat Anfang 2018 die Rasseliste abgeschafft. Eine neue Verordnung mit allgemeinen Maßgaben zur Hundehaltung ist derzeit nicht verfügbar.